Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sind zur Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten für folgende Stadt- und Ortsteile Beiräte mit nachstehenden Mitgliederzahlen zu wählen:
| 01. Ortsteil Blockland | 7, |
| 02. Stadtteil Blumenthal | 17, |
| 03. Ortsteil Borgfeld | 9, |
| 04. Stadtteil Burglesum | 17, |
| 05. Stadtteil Findorff | 15, |
| 06. Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen | 19, |
| 07. Stadtteil Hemelingen | 19, |
| 08. Stadtteil Horn-Lehe | 15, |
| 09. Stadtteil Huchting | 17, |
| 10. Stadtteil Mitte | 13, |
| 11. Stadtteil Neustadt | 19, |
| 12. Ortsteil Oberneuland | 13, |
| 13. Stadtteil Obervieland | 17, |
| 14. Stadtteil Östliche Vorstadt 17, | |
| 15. Stadtteil Osterholz | 19, |
| 16. Stadtteil Schwachhausen | 19, |
| 17. Ortsteil Seehausen | 7, |
| 18. Ortsteil Strom | 7, |
| 19. Stadtteil Vahr | 17, |
| 20. Stadtteil Vegesack | 17, |
| 21. Stadtteil Walle, Ortsteil Handelshäfen | |
| 22. Stadtteil Woltmershausen, Ortsteil Hohentorshafen und Neustädter Häfen | 13. |
(1) Die Beiratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.
(2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Wahlberechtigt zum Beirat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die im jeweiligen Beiratsbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des Absatzes 1 auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).
(3) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltage 16 oder 17 Jahre alt sind.
(1) Wählbar zum Beirat ist jeder nach § 3 Abs. 1 und 2 Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Beiratsbereich eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. Die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes über die Wohnung, die Berechnung der Fristen und den Ausschluß von der Wählbarkeit gelten entsprechend.
(2) Die Wählbarkeit wird für die laufende Wahlperiode des Beirats nicht berührt, wenn