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Stadtteilgruppe Neustadt

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1. Abschnitt Beiräte

§ 1 Bildung der Beiräte

Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sind zur Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten für folgende Stadt- und Ortsteile Beiräte mit nachstehenden Mitgliederzahlen zu wählen:

01. Ortsteil Blockland 7,
02. Stadtteil Blumenthal 17,
03. Ortsteil Borgfeld 9,
04. Stadtteil Burglesum 17,
05. Stadtteil Findorff 15,
06. Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen 19,
07. Stadtteil Hemelingen 19,
08. Stadtteil Horn-Lehe 15,
09. Stadtteil Huchting 17,
10. Stadtteil Mitte 13,
11. Stadtteil Neustadt 19,
12. Ortsteil Oberneuland 13,
13. Stadtteil Obervieland 17,
14. Stadtteil Östliche Vorstadt 17,
15. Stadtteil Osterholz 19,
16. Stadtteil Schwachhausen 19,
17. Ortsteil Seehausen 7,
18. Ortsteil Strom 7,
19. Stadtteil Vahr 17,
20. Stadtteil Vegesack 17,
21. Stadtteil Walle, Ortsteil Handelshäfen
22. Stadtteil Woltmershausen, Ortsteil Hohentorshafen und Neustädter Häfen 13.

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Die Beiratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

(2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


§ 3 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zum Beirat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die im jeweiligen Beiratsbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des Absatzes 1 auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltage 16 oder 17 Jahre alt sind.


§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar zum Beirat ist jeder nach § 3 Abs. 1 und 2 Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Beiratsbereich eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. Die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes über die Wohnung, die Berechnung der Fristen und den Ausschluß von der Wählbarkeit gelten entsprechend.

(2) Die Wählbarkeit wird für die laufende Wahlperiode des Beirats nicht berührt, wenn

  • 1.das Beiratsmitglied seine Wohnung in einen anderen Beiratsbereich verlegt oder
  • 2.sich die Grenzen des Beiratsbereichs nach § 27 ändern.

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