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Stadtteilgruppe Neustadt

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2. Abschnitt Aufgaben, Rechte und Arbeitsweise

§ 5 Allgemeine Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat hat das Recht, über alle Angelegenheiten, die im Beiratsbereich von öffentlichem Interesse sind, zu beraten. Insbesondere hat er die Aufgabe,

  • 1. sich über die Angelegenheiten des Ortsamts berichten zulassen;
  • 2. sich mit den aus der Bevölkerung kommenden Wünschen, Anregungen und Beschwerden zu befassen;
  • 3. die im Beiratsbereich arbeitenden Institutionen, Vereine, Initiativen und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs zu unterstützen;
  • 4. über beiratsbezogene Angelegenheiten der sozialen Dienste zu beraten und zu beschließen;
  • 5. über die Anträge zu den Haushaltsvoranschlägen zu beraten und zu beschließen.

(2) Der Beirat kann

  • 1. Ausschüsse einsetzen;
  • 2. Mitglieder in örtliche Arbeitskreise und andere Vertretungen entsenden;
  • 3. die Ehrung von Bürgern vorschlagen;
  • 4. Behördenvertreter und Sachverständige hören;
  • 5. Einsicht in die beim Ortsamt befindlichen oder ihm überlassenen Akten nehmen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder zwingende Gründe entgegenstehen.

(3) Das Recht auf Akteneinsicht wird durch den Sprecher des Beirats oder seinen Stellvertreter ausgeübt. Das Recht auf Akteneinsicht in Angelegenheiten, für die ein Ausschuß gebildet ist, kann auf den Sprecher des Ausschusses delegiert werden. Das Recht auf Einsicht gilt nicht für Akten, welche für die Aufgaben geführt werden, die den Ortsämtern nach § 29 Abs. 1 übertragen worden sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über dieses Recht entscheidet die Aufsichtsbehörde.


§ 5a Jugendbeiräte

Aufgabe des Beirates ist es auch, das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Stadt- oder Ortsteil zu fördern und zu unterstützen. Der Beirat kann beschließen, im Beiratsgebiet einen Jugendbeirat zu gründen, der sich aus Jugendlichen des Beiratsbereichs, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, zusammensetzt. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren. § 10 bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Beteiligungsrechte

(1) Der Beirat berät und beschließt über die von den Behörden und sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

01.Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans, von Bebauungsplänen sowie Landschaftsprogrammen und -plänen;
02.Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;
03.Erteilung von Baugenehmigungen;
04.Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;
05.sozial-, kultur-, bildungs- und umweltpolitische Maßnahmen;
06.Vermietung, Verkauf und Ankauf von öffentlichen Flächen und Gebäuden;
07.Ausbau, Umbau und Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen;
08.Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;
09.
10.Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;
11.Vergabe aller stadtteilbezogenen Globalmittel in den Ressorts mit Ausnahme der Mittel im Sinne des § 32 Abs. 2 und des § 7 Nr. 2.

(2) Die Beiräte haben das Recht, eigene langfristige Planungsabsichten zu erarbeiten und diese über die Behörden den Deputationen vorzuschlagen, damit diese in die Gesamtüberlegungen einbezogen werden können.


§ 7 Entscheidungsrechte

Der Beirat entscheidet über

  • 1.die Verwendung der Mittel für stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1;
  • 2.die Verwendung der für den Beiratsbereich gemäß § 32 Abs. 2 vorgesehenen Mittel;
  • 3.verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind;
  • 4.die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;
  • 5.den Abschluß und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit gesamtstädtische Interessen nicht dagegenstehen;
  • 6.die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;
  • 7. den Ausbau, den Umbau und die Benennung von Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie die Benennung von Straßen und öffentlichen Gebäuden, soweit diese stadtteilbezogen sind.

§ 8 Herstellung von Einvernehmen

(1) Stimmt der Beirat dem Vorschlag einer Behörde nicht zu, so wird auf Verlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt mit dem Ziel, das Einvernehmen herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, so ist die Behörde verpflichtet, die Angelegenheit mit vollständigem Beschluss des Beirats der zuständigen Deputation innerhalb von zwei Monaten vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Abs. 2 der Landesverfassung zur Beratung vorzulegen, wenn der Beirat dies bei der Beschlussfassung beantragt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Behörde von einem Vorschlag des Beirats abweichen will.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Anhörung des Beirats in der Deputation die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Beirat wird in der Anhörung durch seinen Sprecher, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Sind beide verhindert, so kann auch ein anderes Beiratsmitglied mit der Vertretung beauftragt werden. Das Ortsamt soll an der Beratung teilnehmen.


§ 9 Bürgerantrag

Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen. Diese sind binnen sechs Wochen vom Beirat zu beraten. Das Beratungsergebnis ist danach dem Bürger unverzüglich schriftlich vom Ortsamt mitzuteilen.


§ 10 Geschäftsordnung

Der Beirat beschließt zu Beginn seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung; die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien sind einzuhalten.


§ 11 Einberufung

(1) Zu einer Sitzung des Beirats lädt der Ortsamtsleiter in Absprache mit dem Sprecher ein.

(2) Auf Antrag von einem Viertel der Beiratsmitglieder muß eine Beiratssitzung innerhalb von 2 Wochen stattfinden.

(3) Die erste Sitzung muß innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode des vorhergehenden Beirats stattfinden.


§ 12 Sitzungen des Beirats

(1) Die Sitzungen des Beirats sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Der Beirat ist berechtigt, die öffentlichen Sitzungen zu unterbrechen und nichtöffentlich fortzusetzen oder eine nichtöffentliche Sitzung anzuberaumen, wenn es der Ortsamtsleiter oder ein Beiratsmitglied beantragt. Über diesen Antrag entscheidet der Beirat in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Für vertraulich erklärte Vorgänge aus Behörden und Deputationen sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(4) In öffentlichen Sitzungen des Beirats dürfen Beiratsmitglieder, Behördenvertreter und Sachverständige personenbezogene Daten nur in einer Form bekanntgeben, die der anwesenden Öffentlichkeit keine Zuordnung zu einer bestimmten Person ermöglicht, es sei denn, die betroffene Person hat einer Bekanntgabe zugestimmt.

(5) Der Ortsamtsleiter leitet die Sitzungen des Beirats. Er hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall leitet der stellvertretende Ortsamtsleiter oder auf Beschluss des Beirates der Beiratssprecher die Sitzungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 13 Beschlußfähigkeit

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind auch dann gültig, wenn sie gefaßt werden, ohne daß die Beschlußfähigkeit vorher angezweifelt wurde.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Einladung hingewiesen worden ist.


§ 14 Beschlußfassung

(1) Das Beschlußrecht des Beirats wird begrenzt durch die geltenden Rechtsvorschriften, die in Gesetzen und Rechtsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten sowie den Haushaltsplan.

(2) Die §§ 5 bis 8 finden in den Beiratsbereichen mit Hafengebieten keine Anwendung auf ausschließlich das Hafengebiet betreffende Angelegenheiten.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur Ja- und Nein-Stimmen.

(4) Beschlüsse des Beirats, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind vom Ortsamtsleiter binnen zwei Wochen schriftlich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Beirats zu beraten. Ist der Beirat nicht bereit, seinen Beschluß zu ändern, hat der Ortsamtsleiter diesen Beschluß innerhalb einer Woche der Aufsichtsbehörde vorzulegen; diese führt eine Entscheidung des Senats herbei.


§ 15 Wahlen durch Beiräte

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Beirats widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Ortsamtsleiter zu ziehende Los.

(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Ortsamtsleiter zu ziehende Los.


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