3. Abschnitt Beiratsmitglieder und Ausschüsse
§ 16 Stellung der Beiratsmitglieder
(1) Die Beiratsmitglieder sind an Aufträge nicht gebunden. Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch ihre freie, nur durch das Allgemeinwohl bestimmte Überzeugung leiten zulassen.
(2) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Steht das Beiratsmitglied in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihm die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie dürfen in der Übernahme und Ausübung ihres öffentlichen Ehrenamtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden.
(3) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld bzw. Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Voraussetzung und Höhe regelt der Senat.
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
(1) Das Beiratsmitglied hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Das Beiratsmitglied darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die es Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist das Beiratsmitglied Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem Beiratsmitglied der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung entsprechend der Absätze 2 bis 4 erteilt die Aufsichtsbehörde.
§ 18 Mitwirkungsverbot
(1) Ein Beiratsmitglied darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht für die Wahl des Ortsamtsleiters im Sinne des § 36 Abs. 2 und 3.
(2) Dies gilt auch, wenn das Beiratsmitglied:
- 1. in der Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;
- 2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat;
- 3. in der Angelegenheit als Beschäftigter einer Behörde unmittelbar beteiligt ist.
Dies gilt nicht, wenn ein Beiratsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufs oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(3) Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies dem Ortsamtsleiter vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Beirat.
(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für Zuschauer bestimmten Teil des Raumes aufzuhalten.
§ 19 Verpflichtung
Zu Beginn der ersten Sitzung ist jedes Beiratsmitglied von dem Ortsamtsleiter zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Das Beiratsmitglied ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 20 Ausschüsse
(1) Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse wählen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen.
(2) Der Beirat kann bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlußfassung übertragen. Er kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Einwohner gewählt werden, die in den Beirat wählbar sind, diesem aber nicht angehören. In den Ausschüssen darf die Zahl dieser Mitglieder die Zahl der Mitglieder aus dem Beirat nicht übersteigen. Das Vorschlagsrecht steht den Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der Proportionalzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach § 15 Abs. 3 ergeben.
(4) Parteien und Wählervereinigungen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 15 Abs. 3 in einem Ausschuß kein Sitz entfallen ist, haben das Recht, einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß zu entsenden; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Ausschüsse können jederzeit vom Beirat aufgelöst und neu gebildet werden.
(6) §§ 16 bis 19 gelten für die Mitglieder von Ausschüssen und für den Vertreter nach Absatz 4 entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuß aus, so erfolgt eine Ersatzwahl gemäß § 15 Abs. 3.
§ 21 Bauausschuß Bremen-Nord
(1) Für das Bauwesen im Stadtbezirk Bremen-Nord ist ein Ausschuß zu bilden. Ihm sind alle Bauvorhaben oder sonstigen baulichen Maßnahmen, die über einen Beiratsbereich hinaus von öffentlichem Interesse sind sowie die Haushaltsvoranschläge, ausgenommen Haushaltsvoranschläge über sächliche Verwaltungs- und Personalausgaben, zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Der Bauausschuß Bremen-Nord besteht aus
- 1. je drei von den Beiräten in Bremen-Nord gewählten Mitgliedern;
- 2. den Ortsamtsleitern der drei Ortsämter in Bremen-Nord;
- 3. dem Leiter des Bauamtes Bremen-Nord.
Die für Bauangelegenheiten zuständige senatorische Behörde ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) Je zwei der Gewählten müssen Beiratsmitglieder des jeweiligen Ortsamts sein.
(4) Die unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gewählten Mitglieder sind allein stimmberechtigt.
(5) Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der Ortsamtsleiter aus dem Stadtbezirk Bremen-Nord. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Bei seiner Verhinderung wird er durch einen der beiden anderen Ortsamtsleiter vertreten.
(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Bauausschuß Bremen-Nord aus, erfolgt eine Ersatzwahl gemäß Absatz 2 Satz 1 durch den entsendenden Beirat.
§ 22 Sitzungen der Ausschüsse
(1) Die Ausschußsitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. § 12 Abs. 3 und 4, §§ 13 und 14 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter. Die Verteilung dieser Funktionen erfolgt nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers auf alle im Beirat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen.
(3) Die Ausschusssitzungen leitet der Ortsamtsleiter. Im Verhinderungsfall leitet der stellvertretende Ortsamtsleiter oder auf Beschluss des Beirates der Ausschusssprecher die Sitzungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.






