4. Abschnitt Beiratssprecher und Gesamtbeirat
§ 23 Beiratssprecher
(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.
(2) Der Sprecher vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden.
(3) Der Sprecher des Beirats hat Anspruch auf eine angemessene Dienst- und Arbeitsbefreiung, § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 24 Bildung des Gesamtbeirats
(1) Die Beiratssprecher gehören dem Gesamtbeirat an, der bei der Aufsichtsbehörde zu bilden ist. Parteien und Wählervereinigungen, die im Gesamtbeirat nicht vertreten sind, haben das Recht, ein Beiratsmitglied mit beratender Stimme in den Gesamtbeirat zu entsenden, wenn sie in mindestens zwei Beiräten Mandate errungen haben.
(2) Der Gesamtbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.
(3) An den Sitzungen des Gesamtbeirats nimmt die Aufsichtsbehörde mit beratender Stimme teil. Sie lädt ein und führt den Vorsitz.
(4) Der Gesamtbeirat tagt grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 25 Aufgaben des Gesamtbeirats
(1) Dem Gesamtbeirat obliegt die Koordinierung und Vertretung der Interessen aller Beiräte.
(2) Der Gesamtbeirat ist an der Erarbeitung von Richtlinien und Dienstanweisungen, die die Zusammenarbeit der Ortsämter mit den stadtbremischen Verwaltungsbehörden gemäß § 30 regeln, zu beteiligen.
(3) Der Gesamtbeirat wirkt gemäß § 32 Abs. 2 an der Ausführung des Haushalts mit.






