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Stadtteilgruppe Neustadt

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5. Abschnitt Ortsämter, Ortsamtsleiter

§ 26 Ortsämter

(1) Für folgende Stadt- und Ortsteile ist jeweils ein gemeinsames Ortsamt einzurichten:

  • 1. Stadtteile Findorff, Gröpelingen, Walle, Ortsteile Handelshäfen und Industriehäfen: Ortsamt West;
  • 2. Stadtteile Mitte und Östliche Vorstadt: Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt;
  • 3. Stadtteile Neustadt, Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen: Ortsamt Neustadt/Woltmershausen;
  • 4. Stadtteile Schwachhausen und Vahr: Ortsamt Schwachhausen/Vahr.

(2) Für die übrigen in § 1 genannten Stadt- und Ortsteile sind eigene Ortsämter einzurichten.


§ 27 Örtliche Zuständigkeit

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der einzelnen Beiräte und Ortsämter richtet sich nach der stadtbremischen Verwaltungsbezirkseinteilung. Diese wird durch Ortsgesetz geregelt.


§ 28 Aufgaben der Ortsämter

(1) Die Ortsämter haben die Aufgabe, die bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Beschlüsse bei den stadtbremischen Behörden und anderen zuständigen Stellen zu vertreten sowie die ihnen gemäß §§ 29 bis 33 oder sonst übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Ortsämter sind verpflichtet, den gegenseitigen Kontakt zwischen den Einwohnern, Beiräten und stadtbremischen Behörden zu fördern.

(3) Die Ortsämter sind gehalten, bei allen Angelegenheiten, die von öffentlichem Interesse sind und ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich betreffen, tätig zu werden. Wünschen, Hinweisen und Beschwerden aus der Bevölkerung ist nachzugehen. Bei der Einleitung der erforderlichen Schritte haben die Ortsämter die Beschlüsse der Beiräte und ihrer Ausschüsse zu vertreten.


§ 29 Aufgabenübertragung

(1) Aufgaben, die örtlich erledigt werden können, sind von den Behörden den Ortsämtern als Außenstelle zu übertragen. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche:

1. Melde- und Paßangelegenheiten;

2. Angelegenheiten der Wohnungsförderung.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator den Umfang der Aufgaben und welchen Ortsämtern als Außenstellen die Aufgaben übertragen werden. Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die von den Behörden aufgestellten Grundsätze und Richtlinien zu beachten.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung der Behörden nach Absatz 1 oder die Rücknahme von übertragenen Aufgaben entscheidet der Senat.

(3) Die Ämter der Bauverwaltung unterhalten für den Stadtbezirk Bremen-Nord Außenstellen, die im Bauamt Bremen-Nord zusammengefaßt sind.

(4) Für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven ist das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - Außenstelle der bremischen Verwaltung.


§ 30 Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der stadtbremischen Behörden

(1) Die stadtbremischen Behörden, soweit sie selbst oder durch Dritte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sind verpflichtet, bei allen Angelegenheiten, die im Ortsamtsbereich von öffentlichem Interesse sind, rechtzeitig über das Ortsamt eine Stellungnahme des Beirats einzuholen, die der entscheidenden Stelle zur Beratung vorzulegen ist. Die dazu erforderlichen Akten sind dem Ortsamt zu überlassen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder zwingende Gründe entgegenstehen. Planungsabsichten und -inhalte sowie Ergebnisse von Untersuchungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen. Das Nähere regelt der Senator für Inneres und Sport*6 durch Verwaltungsvorschrift. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die stadtbremischen Behörden sind verpflichtet, bei Maßnahmen im Hafengebiet, die Auswirkungen auf die anliegenden Ortsamtsbereiche haben könnten, eine Stellungnahme der für die angrenzenden Ortsamtsbereiche zuständigen Beiräte über das Ortsamt einzuholen.

(3) Die Beiräte sind von den stadtbremischen Behörden über die Vergabe der Mittel nach dem Gesetz über Wetten und Lotterien und der stadtteilbezogenen Zuwendungen zu informieren.


§ 31 Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung

(1) Die Ortsämter wirken an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte bei den Behörden Anträge stellen können.

(2) Die Behörden haben die Anträge der Ortsämter den zuständigen Deputationen mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Das Ergebnis der Beratungen in den Deputationen ist den Ortsämtern mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe unverzüglich bekanntzugeben.


§ 32 Mitwirkung bei der Ausführung des Haushalts

(1) Im Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen sind für jeden Beiratsbereich beim Ortsamt Mittel für Maßnahmen gemäß § 7 Nr. 1, 3 bis 6 zu veranschlagen.

(2) Die Behörden haben die beiratsbezogene Verteilung der Mittel für Um- und Ausbauten von Straßen, öffentliche Beleuchtung, Wechsellichtzeichenanlagen und für andere von den Beiräten beantragte und der Stadtbürgerschaft beschlossene Zwecke im Benehmen mit dem Gesamtbeirat vorzunehmen. Im Fall der dem Bauamt Bremen-Nord zur Verfügung gestellten Globalmittel ist das Benehmen mit dem Bauausschuß Bremen-Nord herzustellen. Im übrigen gilt § 7 Nr. 2.


§ 33 Mitwirkung bei Bauvorhaben

Zu Bauvorhaben, die im Ortsamtsbereich von öffentlichem Interesse sind sowie für das nach § 36 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), auszusprechende Einvernehmen der Gemeinde, ist eine Stellungnahme des Beirats über das Ortsamt einzuholen.


§ 34 Beteiligung mehrerer Ortsämter

(1) Für Angelegenheiten, an denen mehrere Ortsämter beteiligt sind, ist das am meisten betroffene Ortsamt federführend.

(2) Falls unter den beteiligten Ortsämtern keine Einigung erzielt werden kann, bestimmt die Aufsichtsbehörde, welches Ortsamt federführend ist.


§ 35 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde für die Ortsämter ist die Staatskanzlei.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Ortsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und darauf zu achten, daß die Vorschriften dieses Ortsgesetzes eingehalten werden.

(3) Zur Wahrung der Belange der Ortsämter und Beiräte ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, sich jederzeit bei den Behörden über die Angelegenheiten der Ortsämter und Beiräte zu unterrichten und sich an ihrer Beratung zu beteiligen.


§ 36 Ortsamtsleiter

(1) Die Leiter der Ortsämter führen die Bezeichnung „Ortsamtsleiter“.

(2) Die Ortsamtsleiter werden von den jeweiligen Beiräten vorgeschlagen und vom Senat haupt- oder ehrenamtlich berufen. Sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Berufung der hauptamtlichen Ortsamtsleiter für die Dauer von zehn Jahren, die der ehrenamtlichen Ortsamtsleiter für die Dauer der Wahlzeit des Beirats. Ehrenamtliche Ortsamtsleiter üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit des Beirats bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus.

(3) Die Beschlussfassung durch die Beiräte der in § 26 Abs. 1 genannten Ortsämter ist in einer gemeinsamen Sitzung vorzunehmen; die Abstimmung hat gemeinsam zu erfolgen.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestellt nach Anhörung der jeweiligen Beiräte einen Stellvertreter des Ortsamtsleiters.


§ 37 Ehrenamtliche Ortsamtsleiter

(1) Die Ortsamtsleiter der für § 1 Nr. 1, 3, 12, 17 und 18 gemäß § 26 Abs. 2 gebildeten Ortsämter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Ehrenamtliche Ortsamtsleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt der Senat.


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