Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken &handeln! Willst du auch an der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien:

Stadtteilgruppe Neustadt

Sie befinden sich hier: Startseite » Beirat Neustadt » 6. Abschnitt Schlußbestimmungen

6. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 38 Weibliche und männliche Personenbezeichnung

Soweit dieses Ortsgesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.


§ 39 Inkrafttreten

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter


(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. § 1 Abs. 2 bis 4 und §§ 2 bis 4 dieses Ortsgesetzes finden erstmalig auf die Wahlen der Beiräte Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes gleichzeitig mit der nächsten Wahl zur Bürgerschaft durchzuführen sind.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 9. April 1979 (Brem.GBl. S. 115 - 2011-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 182), vorbehaltlich des Satzes 2 außer Kraft. §§ 21 bis 25 gelten bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Stadtbürgerschaft fort.


  • Bookmark auf
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf del.icio.us
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Digg
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Ask
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Google
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Technorati
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Yahoo! Myweb
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Facebook
  • Bookmark "6. Abschnitt Schlußbestimmungen" auf Mister Wong
Zuletzt angesehen: » Wie fahrradfreundlich ist die Neustadt » Günter Warsewa » Beirat Neustadt - Sitzungen » Stadtteilgruppe » 6. Abschnitt Schlußbestimmungen